AGB

6. GEWÄHRLEISTUNG U. SCHADENERSATZ: Es besteht sofortige Überprüfungs- und bei Mängelrügepflicht mittels Einschreibebriefes.
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate bei einschichtigem - und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb und lauft im Falle der Verwendung der Ware vom Tage des Versandes. sonst vom Tage der Übernahme an. Reklamationen sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches sofort nach Auftreten des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon.
b) Wir leisten Gewähr für sachgemäße Konstruktion, fehlerfreies Material, und gute Ausführung der von uns gelieferten Maschinen, indem wir uns verpflichten, alte Teile, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich nach unserer Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Dabei sind die zur Verfügung gestellten Ersatzteile für den Kunden kostenlos. Fracht- und allfällige Importspesen und die für die Reparatur erforderliche Arbeitszeit sind jedoch vom Kunden zu bezahlen. Für Beschädigung infolge unsachgemäßer und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder natürlicher Abnützung, übernehmen wir keine Haftung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind in allen Fällen reine Verschleißteile, wie Drahtseile, Antriebsketten, Kupplungs- u. Bremsbeläge, Gummiräder, Dichtungen, Zündkerzen, Kohlen, Verschleißwerkzeuge, Gummischläuche, Kugellager, Gummibindungen, Batterien usw. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind ohne Veränderung oder Nacharbeit franko einzusenden. Durch eine Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert, sie endet auch für die Ersatzteile und die Garantiereparatur zum gleichen Zeitpunkt wie für den ganzen Liefergegenstand. Für diejenigen Waren oder Warenteile, die wir von Unterlieferanten bezogen haben. haften wir nie im weiteren Umfang, als uns selbst gegen den Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen, die wir einvernehmlich an den Kunden abtreten.
c) Die Gewährleistung erlischt 1. wenn von anderer Seite als durch uns Eingriffe oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden oder 2. wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, eine Stundung ändert nichts am Verlust des Gewährleistungsanspruches; 3. wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbes. die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt.
d) Zum Ersatz von entgangenem Gewinn sind wir in keinem Falle, zu sonstigem Schadenersatz nur bei grobem Verschulden verpflichtet.
e) Bei Gebrauchtmaschinen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
f) Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion. Der Kunde hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- u. klaglos zu halten.
g) Für Sachschäden, die der Käufer (Erwerber) als Unternehmer erleidet, ist jede Ersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen (§ 9 Produkthaftungsgesetz).

 

7. Zahlungsweise: Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gilt netto Kassa prompt bei Lieferung ohne Abzug. Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe von 1.5 % p.m. gelten vereinbart. Zahlungen sind nur an uns direkt zu richten, unsere Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt. Ohne unsere Zustimmung anderweitig geleistete Zahlungen sind für der Käufer nicht schuldbefreiend. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit des außenstehenden Fakturenbetrages ein. Sofern die Annahme von Wechseln vereinbart wurde, wobei von Nichtkaufleuten nur Wechsel mit dem Vermerk „nicht an Order" übernommen werden, werden diese oder Schecks nur zahlungshalber hereingenommen. Eingehende Zahlungen werden von uns immer zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital, bei vereinbarten Teilzahlungen zuerst auf die am längsten fällige Rate, bei mehreren Forderungen auf die am längsten fällige Forderung, angerechnet. Anderslautende Widmungen des Kunden sind unwirksam. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden gegen unsere Forderung ist ausgeschlossen."

 
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