AGB

10. Reparaturen:Bei Übernahme größerer Reparaturen verlangen wir eine Anzahlung; solange diese nicht geleistet ist, kann mit den Reparaturarbeiten nicht begonnen werden. Die reparierte Ware ist binnen 14 Tagen nach Verständigung von der erfolgten Reparatur und Rechnungslegung abzuholen; für in dieser Frist nicht abgeholte Waren wird das für Lagerhalter ortsübliche Lagergeld verrechnet. Waren, die binnen 3 Monaten nach obigem Zeitpunkt nicht abgeholt sind, können von uns freihändig verkauft oder, sofern der voraussichtliche Erlös € 100.- nicht übersteigt, auch vernichtet oder weggeworfen werden. Der Erlös dient in erster Linie zur Abdeckung unserer Ansprüche. Schadenersatzansprüche gegen uns im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf können - außer bei grobem Verschulden - nicht erhoben werden. Die reparierte Ware kann nur gegen Bezahlung der Reparaturkosten und allfälliger Nebenspesen ausgefolgt werden; eine Übersendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und stets auf dessen Gefahr und Kosten. die im vorhinein zu bezahlen sind. Bei Reparaturaufträgen erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf die sachgemäße Ausführung der Reparatur und die bei der Reparatur erneuerten Teile, nicht auf das reparierte Gerät selbst. Im übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Lieferung. Für über Wunsch gelegte Kostenvoranschläge kann ein angemessenes Entgelt begehrt werden. Unentgeltlich gestellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich, bei entgeltlich erstellten ist eine Überschreitung bis 20 % der Voranschlagssumme zulässig. Bei Übernahme einer Ware zur bloßen Feststellung des Schadens, und/oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ist die Ware binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung von der Feststellung des Schadens und/oder Erstellung des Kostenvoranschlages abzuholen, falls bis dahin kein Reparaturauftrag erteilt wurde. Bei nicht rechtzeitiger Abholung gilt das gleiche wie für nicht abgeholte, reparierte Waren.

 

11. Schlussbestimmungen: Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigenTeilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme des Wiener UNCITRAL – Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.4.1980 idgF. Erfüllungsort von Otto Anders Maschinenhandel FortbetriebsgmbH ist Wien. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart.

 
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